1. Allgemeines:

Der Mieter hat das Fahrzeug vor Übernahme eingehend zu besichtigen und die Vollständigkeit der Ausrüstung sowie der Kfz-Papiere zu überprüfen. Das Fahrzeug weist außer den umseits angegebenen Schäden keinerlei Beschädigung auf.

  1. Benützung des Ersatzwagens:
    • Die Weitervermietung des Wagens, die Überlassung des Wagens oder die Einräumung der Verfügungsgewalt über diesen (insbesondere auch durch Überlassung der Wagenschlüssel) an nicht im Mietvertrag genannte Personen, die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Fahr­schülern sowie das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Mietfahrzeug ist verboten Der Mieter darf das KFZ nur benützen, solange er eine Lenkerberechtigung besitzt.
    • Die eigenmächtige Erteilung von Reparaturaufträgen durch den Mieter ist untersagt. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen Das Lenkradschloss muss eingerastet sein.
    • Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen haben den Verlust der Versicherungsdeckung zur Folge.
  2. Mietentgelt, Betriebskosten, Zahlungsverzug und Verge­bührung:
    • Die Verrechnung einer Tagesmiete erfolgt jeweils für einen begonnenen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.
    • Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzustellen, andernfalls werden dem Mieter die Kosten für die Wiederauffüllung des Tanks verrechnet.
    • Die Kosten von Benzin, Schmiermitteln, Öl, Frostschutz und sonstigen Betriebsmitteln, die während der Mietdauer zu ersetzen bzw. nachzufüllen sind, müssen vom Mieter getra­gen werden.
    • Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Spesen.
    • Die Kosten der Vergebührung dieses Vertrages werden vom Mieter getragen.
  3. Mietdauer:

Der Mietvertrag ist auf die umseitig festgelegte Zeit abge­schlossen. Sollte der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug geraten, gelten weiterhin die übrigen Bestimmun­gen dieses Vertrages.

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Rückgabe des Fahrzeuges zu ver­langen, wenn der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist oder der Vermieter begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

  1. Rückgabe:

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum vereinbar­ten Rückgabetermin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzu­stellen. Der Mieter ist verpflichtet, den Wert von nicht zurück­gegebenen Bestandteilen, Werkzeug und dergleichen bei der Rückgabe des Wagens zu bezahlen. Dies gilt auch für die Kosten der Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen Fahrzeugpapieren. Eine Haftung des Vermieters für Gegen­stände, welche der Mieter im Wagen zurücklässt, wird aus­geschlossen.

  1. Versicherung:

Das Mietfahrzeug ist kaskoversichert. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass außer den in Punkt 2. genannten Fällen auch kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wird oder wenn Unfall oder Beschädigung bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen entstehen, sowie bei Schäden, die durch oder an Ladegut entstehen sowie für Schäden an Aufbauten von LKW (Plane, Koffer, Spiegel, Ladebordwand).

  1. Schad- und Klagloshaltung:

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Lauf­zeit des Vertrages am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile schad- ­und klaglos zu halten.

 

Der Mieter haftet insbesondere auch

  • für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahr­zeuges entstehen
  • für alle Folgen von Verstößen gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, oder sonstige ungesetzli­chen Handlungen im In- und Ausland, z.B. StVO, Zollvorschriften usw.
  • für Schadenersatzforderungen, für die die Haftpflicht­ver­sicher­ung aus welchen Gründen immer keine Deckung gewährt
  • für Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung
  • für Schäden am Mietfahrzeug, für die die Kasko­ver­sicher­ung keine Deckung gewährt
  • für jene Schäden, an deren Zustandekommen ihn kein Ver­schulden trifft
  • für alle Schäden, die ein Dritter, dem der Mieter das Fahr­zeug überlassen hat, verursacht.
  1. Verhalten bei Verkehrsunfällen:

Bei Auftreten von Schäden oder bei Verwicklung des Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzuneh­men, was zur Klärung des Sachverhaltes dienlich ist, insbe­sondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Feststellung von Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, Anfertigen einer Lageskizze usw. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dessen Versicherer alle von diesen geforderten Informationen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

  1. Sonstige Vertragsbestimmungen:
    • Der Vertrag wurde im Geschäftslokal des Vermieters abgeschlossen.
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
    • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der betroffenen Bestimmung gewollt haben.
    • Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die im Mietvertrag enthaltenen persönlichen Daten vom Vermieter automatisationsgestützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
    • Gerichtsstand ist Wien, sofern die Vertragspartner nachstehend keinen anderen Gerichtsstand vereinbart haben: